Seit dem 9. Oktober 2025 gleicht deine Bank vor jeder Überweisung in Euro den Empfängernamen mit dem Namen zum Konto ab. Am 9. Oktober 2026 ist diese Empfängerüberprüfung ein Jahr alt. Sie fängt Tippfehler und manche Betrugsmaschen ab. Bei Fakeshops und Kleinanzeigen-Betrug zeigt sie oft grünes Licht, obwohl das Geld verloren ist.
Was die Empfängerüberprüfung prüft
Die Empfängerüberprüfung, englisch Verification of Payee, vergleicht den Namen, den du bei einer Überweisung einträgst, mit dem Namen, den die Bank des Empfängers zu dieser IBAN gespeichert hat. Grundlage ist die EU-Verordnung 2024/886. Sie verpflichtet Banken im Euroraum seit dem 9. Oktober 2025, also auch in Österreich. Banken in EU-Ländern ohne Euro müssen bis zum 9. Juli 2027 folgen.
Laut BaFin gilt die Pflicht für Echtzeitüberweisungen und herkömmliche Überweisungen in Euro, von Girokonto zu Girokonto. Papierüberweisungen prüft die Bank nur, wenn du sie persönlich in der Filiale abgibst. Bestehende Daueraufträge laufen ohne Prüfung weiter, Lastschriften sind ausgenommen. Nach der Verordnung darf die Prüfung dich nicht daran hindern, trotzdem zu überweisen.
Vier Ergebnisse und was du bei jedem tust
Die BaFin beschreibt drei Ergebnisse, Bundesbank und Verbraucherzentrale nennen ein viertes. Die Bundesbank schreibt, dass Banken die Fälle zum Beispiel als Ampel in Grün, Gelb und Rot anzeigen können.
- Übereinstimmung. Name und IBAN passen zusammen. Das Konto gehört der Person oder Firma, die du eingetragen hast. Die Bundesbank weist darauf hin, dass dies nicht vor jedem Betrug schützt, etwa wenn der Empfänger ein Unternehmen mit betrügerischer Absicht ist. Prüf den Shop oder Verkäufer also trotzdem.
- Fast übereinstimmend. Die Bank zeigt dir den Namen, der zur IBAN gespeichert ist. Lies den angezeigten Namen und vergleich ihn mit dem Impressum des Shops oder dem Profil des Verkäufers. Passt er dazu, korrigiere den Namen. Steht dort eine Privatperson, obwohl du bei einer GmbH bestellst, gib die Zahlung nicht frei.
- Keine Übereinstimmung. Die Bank warnt, dass das Geld auf ein Konto gehen könnte, dessen Inhaber nicht der angegebene Empfänger ist. Die Verbraucherzentrale rät, die Überweisung in diesem Fall nicht freizugeben und den Empfänger über einen offiziellen Kanal zu kontaktieren. Bei einem Fakeshop gibt es diesen Kanal meist nicht. Brich die Bestellung dann ab.
- Prüfung nicht möglich. Das Konto fällt nicht unter die Regel, etwa ein Treuhandkonto oder ein Konto außerhalb der EU, oder es gab eine technische Störung. Die Verbraucherzentrale rät auch hier, die Überweisung nicht freizugeben und zuerst beim Empfänger nachzufragen.
Was der Abgleich gegen Fakeshops und Kleinanzeigen-Betrug bringt
Er hilft, wo der Name auf der Seite und der Name am Konto auseinanderfallen. Ein Fakeshop tritt als Firma auf, etwa als Holzhandel GmbH, und nennt im letzten Bestellschritt eine IBAN für die Vorkasse.Gehört das Konto einer Privatperson oder einer anderen Firma, meldet die Bank eine Abweichung oder zeigt den abweichenden Namen an. Das reicht als Grund, die Bestellung abzubrechen. Warum Vorkasse an Unbekannte so riskant ist, erklärt der Artikel Vorkasse-Falle.
Bei Kleinanzeigen greift er bei einer Masche, die die Verbraucherzentrale beschreibt: Kriminelle ändern die Bankverbindung im Profil oder in den Nachrichten. Trägst du den Namen des Verkäufers ein und das Konto gehört jemand anderem, schlägt der Abgleich an.
Wo der Namensabgleich nichts nützt
Der Abgleich vergleicht einen Namen. Die Bundesbank schreibt: „Der Abgleich kann nur Abweichungen zwischen IBAN und Name identifizieren.“ In diesen Fällen bekommst du eine Übereinstimmung oder keine verwertbare Auskunft:
- Das Konto läuft auf den angegebenen Namen. Gibt der Shop im Bestellschritt einen Personennamen als Empfänger an und läuft das Konto auf diese Person, meldet die Bank eine Übereinstimmung. Der Abgleich weiß nicht, dass der Shop als Firma auftritt. Diesen Vergleich ziehst du selbst.
- Finanzagenten. Laut Polizeilicher Kriminalprävention werben Kriminelle über Jobangebote Menschen an, die ihr Girokonto für fremde Zahlungen bereitstellen. Bei betrügerischen Verkäufen soll der Käufer den Kaufpreis auf das Konto eines solchen Finanzagenten überweisen, die Ware kommt nie. Das Konto gehört einer echten Person mit echtem Namen.
- Dreiecksbetrug. Bei der Variante, die die Polizei beschreibt, zahlst du an einen ehrlichen Verkäufer, mit dem der Täter parallel verhandelt. Name und IBAN gehören zusammen, die Ware bekommt der Täter. Mehr dazu im Artikel Betrug bei Kleinanzeigen.
- Konten bei Zahlungsdiensten. Führt ein Zahlungsdienstleister ein Konto für mehrere Empfänger, bestätigt er laut Verordnung nur, ob der angegebene Empfänger zu diesem Kreis gehört. Treuhand- und Verrechnungskonten fallen nach Angaben der Bundesbank nicht unter die Regel. Über den Shop selbst erfährst du in beiden Fällen nichts.
- Echtzeitüberweisung. Der Abgleich läuft auch hier, nach der Freigabe ist das Geld aber in Sekunden beim Empfänger. Laut Bundesbank sind auch Echtzeitüberweisungen grundsätzlich nicht widerruflich.
Wie die Warnung weggeredet wird
Bei einer Abweichung braucht der Empfänger eine Erklärung, damit du trotzdem zahlst. Eine Behördenmeldung, nach der Täter so vorgehen, haben wir bis zum 3. Oktober 2026 nicht gefunden. Die folgenden drei Ausreden sind unsere Beispiele, abgeleitet aus der Masche. Belegen können wir sie nicht. Zu jeder gibt es eine Gegenprobe:
- Die Abweichung sei normal, das sei das Konto der Buchhaltung. Die Bundesbank nennt als Beispiel für eine geringfügige Abweichung, dass du bei Firmen nicht den Namen laut Rechnung einträgst. Dann zeigt dir die Bank den hinterlegten Firmennamen. Erscheint ein Personenname, erklärt eine Buchhaltung das nicht. Ruf die Firma unter einer Nummer an, die du selbst herausgesucht hast.
- Bei der Bank des Händlers funktioniere der Abgleich noch nicht. Die Pflicht gilt seit dem 9. Oktober 2025 für alle Banken im Euroraum. Meldet deine Bank, dass keine Prüfung möglich ist, kann das Konto außerhalb der Regel liegen, etwa im Nicht-EU-Ausland. Die Verbraucherzentrale rät dann, nicht freizugeben.
- Du sollst den Namen eintragen, den deine Bank anzeigt. Damit machst du aus einer Warnung eine Übereinstimmung. Die Bank bestätigt dann nur noch, dass das Konto dieser Person gehört. Warum ein Shop auf ein fremdes Konto kassiert, bleibt offen.
Ein ehrlicher Händler nennt dir vor der Zahlung den Kontoinhaber. Weicht er aus, brich ab.
Wer haftet, wenn du trotz Warnung überweist
Rechtlich liegt das Risiko dann bei dir. Die Verbraucherzentrale schreibt auf ihrer Seite zum IBAN-Abgleich:
„Wenn Sie eine Überweisung trotz einer Warnung absenden, tragen Sie das Risiko selbst. Die Bank haftet nur dann, wenn der Abgleich zuvor ausdrücklich ergeben hat, dass Name und IBAN zusammenpassen.“
Die Grundlage ist Artikel 5c Absatz 8 der Verordnung 2024/886. Banken haften danach nicht für Überweisungen an unbeabsichtigte Empfänger auf Grundlage einer fehlerhaften Kontokennung, sofern sie die Anforderungen des Artikels erfüllt haben.Hat deine Bank die Prüfung unterlassen und wurde die Zahlung deshalb fehlerhaft ausgeführt, muss sie dir den Betrag unverzüglich erstatten. Nach Absatz 7 muss sie dich darüber informieren, welche Folgen für Haftung und Erstattung es hat, wenn du eine Warnung übergehst.
Bei einem Fakeshop kommt hinzu: Du zahlst meist an das Konto, das der Shop dir genannt hat. Die Haftungsregel der Verordnung ist für Fehlüberweisungen gemacht. Einen Anspruch gegen deine Bank begründet sie bei Betrug durch den angegebenen Empfänger nach unserem Verständnis nicht. Das ist keine Rechtsberatung. Deinen Fall kann eine Verbraucherzentrale oder die Schlichtungsstelle deiner Bank prüfen.
Was die Bank prüft und was wir ergänzen
Wir haben am 3. Oktober 2026 die Angaben von BaFin, Bundesbank und Verbraucherzentrale mit dem Text der Verordnung verglichen. Alle vier beschreiben einen Namensvergleich, keine Stelle sagt, die Prüfung bewerte den Empfänger.Die Bundesbank schreibt, sie ersetze nicht die eigene Sorgfalt, auch die Plausibilität der Überweisung zu prüfen. Eine amtliche Zahl, wie viele Zahlungen die Warnung im ersten Jahr verhindert hat, haben wir auf den Seiten von BaFin und Bundesbank nicht gefunden.
Unsere Werkzeuge setzen bei den Fragen an, die der Abgleich offen lässt. Der IBAN-Check rechnet zuerst in deinem Browser die Prüfziffer der IBAN nach. Dann fragt er ab, ob es zu dieser Nummer Betrugsmeldungen gibt, die wir von Hand geprüft und freigegeben haben.Zurück kommen drei Angaben: ob es Meldungen gibt, wie viele und wann die erste einging. Den Kontoinhaber nennen wir nicht, den kennt nur die Bank. Ein leeres Ergebnis ist keine Entwarnung, weil die meisten Konten nie gemeldet wurden.
Die Shop-Prüfung klärt die zweite offene Frage, wer hinter der Seite steht. Sie zeigt das Alter der Domain, gleicht das Impressum mit dem Handelsregister ab und berücksichtigt freigegebene IBAN-Meldungen. Zusammen mit dem Namensabgleich deiner Bank ergibt das ein Bild: Passt der Name am Konto zum Impressum, passt das Impressum zu einer echten Firma, und ist das Konto schon aufgefallen?
So prüfst du vor einer Überweisung
- Shop oder Verkäufer prüfen.
Gib die Adresse in die Shop-Prüfung ein. Warnzeichen wie ein lückenhaftes Impressum oder eine sehr junge Domain findest du unter Fakeshop erkennen.
- Namen aus dem Impressum eintragen.
Trag als Empfänger den Firmennamen aus dem Impressum ein. Nennt die Zahlungsaufforderung einen anderen Namen, ist das schon die erste Abweichung.
- Ergebnis lesen.
Bei fast übereinstimmendem Namen vergleich den angezeigten Namen mit dem Impressum. Bei keiner Übereinstimmung oder fehlender Prüfung gib nicht frei.
- IBAN abgleichen.
Prüf die Nummer im IBAN-Check. Gibt es freigegebene Meldungen, zahl nicht an dieses Konto.
- Zahlart wählen.
Wenn der Händler es anbietet, zahl mit einem Verfahren, bei dem du Geld zurückholen kannst, etwa Lastschrift, Kreditkarte oder Kauf auf Rechnung. Fristen und Bedingungen je Zahlart stehen unter Zahlarten. Bleibt am Ende nur Vorkasse an eine unbekannte Person, brich ab, weil sich eine Überweisung kaum zurückholen lässt.
Wenn du schon überwiesen hast
Ruf sofort deine Bank an. Laut Verbraucherzentrale lässt sich eine ausgeführte Überweisung nicht mehr rückgängig machen, und weil viele Überweisungen in Echtzeit gebucht werden, hilft meist auch ein schneller Anruf nicht mehr. Was du dafür brauchst, steht unter Überweisung zurückholen.Sichere die Belege, erstatte Anzeige und melde das Konto, damit es im IBAN-Check für die nächste Person auftaucht. Die Reihenfolge erklärt der Artikel Fakeshop melden und anzeigen.



